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   LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2001 - L 10 VS 42/98   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2001 - L 10 VS 42/98 (https://dejure.org/2001,16116)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.12.2001 - L 10 VS 42/98 (https://dejure.org/2001,16116)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. Dezember 2001 - L 10 VS 42/98 (https://dejure.org/2001,16116)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81

    Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2001 - L 10 VS 42/98
    Sind die wehrdiensteigen tümlichen Besonderheiten der truppenärztlichen Versorgung wenigstens wesentliche Mitursache einer gesundheitlichen Schädigung eines Soldaten, sind die Voraussetzungen für einen Versorgungsanspruch in der Regel erfüllt (BSG vom 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81 - in BSGE 57, 171-178 = USK 84243; BSG vom 30.01 1991 - 9a/ 9 RV 26/89 - in USK 9049 sowie vom 12.04.2000 - B 9 VS 2/99 R - in Breithaupt 2000, 802).

    Im Rahmen der ihm zustehenden freien Heilfürsorge besteht vielmehr der Zwang, sich ausschließlich von Offizieren des Sanitätsdienstes behandeln zu lassen (BSG vom 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81 - aaO).

    Damit entfällt für den Soldaten die im Zivilleben bestehende Möglichkeit, sich eingehend und ggf. auch bei mehreren Ärzten über in Betracht kommende Behandlungsmethoden und damit verbundene Risiken zu unterrichten, sich auf dieser Grundlage für die ein oder andere Behandlungsweise frei zu entscheiden und letztlich den Arzt mit seiner Behandlung zu beauftragen, der ihm am geeignetsten erscheint (BSG vom 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81 - aaO und vom 30.01.1991 - 9a/9 RV 26/89 - aaO).

    "Ob selbst dann ein Anspruch auf Versorgung besteht, wenn die ein getretene Schädigung nicht auf einem schuldhaften Kunstfehler, der einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch begründen würde, beruht, hat das BSG bisher offengelassen (vgl. BSGE 57, 171, 178 = SozR 3200 § 81 Nr. 20).".

    Richtig hieran ist, dass das BSG sich im Urteil vom 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81 - (BSGE 57, 171 ff) zur Frage, ob die Haftung nur eintritt, wenn ein schuldhafter Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann, nicht ausdrücklich geäußert hat.

    In der Sache hat das BSG in jener Entscheidung allerdings diese Auffassung vertreten, wehrdiensteigentümlich sei nicht die schuldhafte truppenärztliche Fehlbehandlung sondern schon allein der Umstand, dass ein Soldat kraft gesetzlicher Anordnung für seine Gesundheit zu sorgen und sich einer notwendigen Behandlung ebenso unterziehen müsse wie er seinen Dienst auszuüben habe, dessen schädigende Folgen ausdrücklich durch § 81 Abs. 1 SVG geschützt seien; versorgungsrechtlich genüge für einen wehrdiensteigentümlichen Umstand daher, dass ein Soldat bei einer Behandlung durch einen Offizier des Sanitätsdienstes auf Grund nicht unvernünftiger Überlegungen im allgemeinen die Vorstellung haben wird und haben werde und haben könne, er lasse sich nicht allein im eigenen Interesse behandeln, sondern erfülle damit zu gleich seine gesetzliche Pflicht zur gesteigerten Gesundheitspflege (so BSG vom 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81 -).

    Dass jeder andere als der tätig gewordene Truppenarzt ebenfalls nach der Zweitruptur am 28.06.1994 eine konservative Behandlung für geboten erachtet hätte, ist nicht nur nicht anzunehmen (vgl. dazu Urteil des BSG vom 04.10.1984 aaO); wie der Senat bereits ausgeführt hat, steht vielmehr fest, dass eine Vielzahl von Ärzten - dem ausdrücklich erklärten Willen des Klägers entsprechend - unmittelbar nach der Feststellung einer Reruptur diese operativ behandelt hätten.

  • BSG, 12.04.2000 - B 9 VS 2/99 R

    Erläuterungsbedürftigkeit von Sachverständigengutachten als Verfahrensmangel,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2001 - L 10 VS 42/98
    Sind die wehrdiensteigen tümlichen Besonderheiten der truppenärztlichen Versorgung wenigstens wesentliche Mitursache einer gesundheitlichen Schädigung eines Soldaten, sind die Voraussetzungen für einen Versorgungsanspruch in der Regel erfüllt (BSG vom 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81 - in BSGE 57, 171-178 = USK 84243; BSG vom 30.01 1991 - 9a/ 9 RV 26/89 - in USK 9049 sowie vom 12.04.2000 - B 9 VS 2/99 R - in Breithaupt 2000, 802).

    Typischer Fall einer solchen Schädigung ist ein schuldhafter - truppenärztlicher - Behandlungsfehler (BSG vom 12.04.2000 - B 9 VS 2/99 R - aaO).

    Die Anerkennung von Schädigungsfolgen infolge truppenärztlicher Behandlung kommt nämlich nicht nur dann in Betracht, wenn die ärztliche Behandlung entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen worden ist (vgl. BSG vom 12.04.2000 - B 9 VS 2/99 R - in Breithaupt 2000, 802: Behandlungsfehler als typischer Fall einer wesentlichen Schädigung).

    Allerdings scheint die Entscheidung des BSG vom 12.04.2000 - B 9 VS 2/99 R - hiermit nicht in Einklang zu stehen.

    Angesichts der Entscheidung des BSG vom 12.04.2000 - B 9 VS 2/99 R - ist nunmehr wieder grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Beklagte nur dann für die Schädigung einzutreten hat, wenn der truppenärztlichen Behandlung ein schuldhafter Kunstfehler zugrunde liegt.

  • BSG, 30.01.1991 - 9a/9 RV 26/89

    Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - militärärztliche Behandlung - Folgen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2001 - L 10 VS 42/98
    Sind die wehrdiensteigen tümlichen Besonderheiten der truppenärztlichen Versorgung wenigstens wesentliche Mitursache einer gesundheitlichen Schädigung eines Soldaten, sind die Voraussetzungen für einen Versorgungsanspruch in der Regel erfüllt (BSG vom 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81 - in BSGE 57, 171-178 = USK 84243; BSG vom 30.01 1991 - 9a/ 9 RV 26/89 - in USK 9049 sowie vom 12.04.2000 - B 9 VS 2/99 R - in Breithaupt 2000, 802).

    Damit entfällt für den Soldaten die im Zivilleben bestehende Möglichkeit, sich eingehend und ggf. auch bei mehreren Ärzten über in Betracht kommende Behandlungsmethoden und damit verbundene Risiken zu unterrichten, sich auf dieser Grundlage für die ein oder andere Behandlungsweise frei zu entscheiden und letztlich den Arzt mit seiner Behandlung zu beauftragen, der ihm am geeignetsten erscheint (BSG vom 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81 - aaO und vom 30.01.1991 - 9a/9 RV 26/89 - aaO).

    Konsequenterweise hat das BSG im Urteil vom 30.01.1991 - 9a/9 RV 26/89 - die Auffassung vertreten, auf Verschulden komme es grundsätzlich nicht an, denn der versorgungsrechtliche Schutz solle den Soldaten nicht nur gegen typische Risiken des Wehrdienstes, sondern gegen alle Risiken schützen, die im Zusammenhang mit dem Wehrdienst stehen.

    Als Ausgleich für den Zwang, sich truppenärztlicher Behandlung zu unterziehen, reicht es für den versorgungsrechtlichen Schutz gegen die Risiken einer solchen Behandlung aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei freier Arztwahl die konkret eingetretene Schädigung in dieser Form nicht eingetreten wäre, das Krankheitsgeschehen damit keinen unabänderlichen, schicksalhaften Verlauf genommen hat (BSG vom 30.01.1991 - 9a/9 RV 26/89 - USK 9049).

  • BSG, 09.12.1998 - B 9 VS 6/98 B

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2001 - L 10 VS 42/98
    Die Verpflichtung des Soldaten, sich gesund zu halten, und insoweit ohne freie Arzt- und Krankenhauswahl die Weisungen des truppenärztlichen Dienstes zu befolgen, reicht hiernach aus, Schäden von Behandlungen dem Wehrdienst zuzurechnen (BSG vom 09.12.1998 - B 9 VS 6/98 B - NVwZ-RR 1999, 323 -324; BSG SozR 3-3200 § 81 Nr. 1).

    Auch die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des ärztlichen Eingriffs, die von einer gebotenen Belehrung (Aufklärung des Patienten) abhängt, ist deswegen für das SER nicht bedeutsam (BSG vom 09.12.1998 - B 9 VS 6/98 B - NVwZ-RR 1999, 323-324).Ein anspruchsbegründendes Verschulden des Staates oder der Personen, für die er im Sinne einer Garantenstellung einzustehen hat, kann zur Überzeugung des Senats daher auch dann nicht verlangt werden, wenn ein Soldat sich pflichtgemäß einer ärztlichen Behandlung unterzieht.

  • BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 5/98 R

    Gewaltopferentschädigung - nichteheliche Lebensgemeinschaft - Witwenversorgung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2001 - L 10 VS 42/98
    Denn auch insoweit haftet der Staat, weil er eine entsprechende Straftat nicht verhindern konnte (BSG vom 28.07.1999 - B 9 VG 5/98 R -).
  • LSG Bayern, 28.01.1998 - L 18 VS 48/97

    Wehrdienstbeschädigung - 'Operationserlaß' des Bundesministeriums für Arbeit und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2001 - L 10 VS 42/98
    Der sich aus einer solchen truppenärztlichen Behandlung (Operation) ergebende Verlust der Sehkraft eines Auges ist auch dann als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen, wenn die Behandlung lege artis erfolgt ist (Bayer. LSG vom 28.01.1998 - L 18 VS 48/97 - VersR 1998, 104).
  • BSG, 30.01.1991 - 9a/9 RV 22/89

    Anspruch auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung, Zulässigkeit der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2001 - L 10 VS 42/98
    Die Verpflichtung des Soldaten, sich gesund zu halten, und insoweit ohne freie Arzt- und Krankenhauswahl die Weisungen des truppenärztlichen Dienstes zu befolgen, reicht hiernach aus, Schäden von Behandlungen dem Wehrdienst zuzurechnen (BSG vom 09.12.1998 - B 9 VS 6/98 B - NVwZ-RR 1999, 323 -324; BSG SozR 3-3200 § 81 Nr. 1).
  • OLG Hamm, 20.11.1996 - 3 U 31/96

    Grober Behandlungsfehler wegen verkannten Gasbrandes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2001 - L 10 VS 42/98
    Der sich aus einer solchen truppenärztlichen Behandlung (Operation) ergebende Verlust der Sehkraft eines Auges ist auch dann als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen, wenn die Behandlung lege artis erfolgt ist (Bayer. LSG vom 28.01.1998 - L 18 VS 48/97 - VersR 1998, 104).
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